Barrierefreiheitserklärung

Die Stadthalle Balingen ist bemüht, diese Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für diese Webseite.
1. Stand der Vereinbarung mit den AnforderungenDiese Webseite ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar:

2. Nicht barrierefreie Inhalte Diese Webseite verfügt wegen einer unverhältnismäßigen Belastung bislang nicht über Texte in Leichter Sprache und enthält keine Videos in Gebärdensprache. Eine Umsetzung dieser Punkte ist jedoch in Arbeit.
3. Erstellung dieser Erklärung zur BarrierfreiheitDiese Erklärung wurde am 16.03.2022 erstellt.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Rückmeldungen und Fragen zu dieser Barrierefreiheitserklärung können an den stellv. Geschäftsführer, Jörn de Haan per e-Mail an joern.de_haan@balingen.de gerichtet werden.
 
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite aus den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an uns wenden. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
 
Falls wir nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antworten, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
 
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
 
Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de
 
Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
 
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.